LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.05.2013
2 Sa 398/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV § 10; AÜG § 10 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3359/11

Berücksichtigung der Stichtagsregelung zur Sondergeldzahlung bei der Differenzlohnberechnung eines Leiharbeitnehmers

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.05.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 398/12

DRsp Nr. 2013/15628

Berücksichtigung der Stichtagsregelung zur Sondergeldzahlung bei der Differenzlohnberechnung eines Leiharbeitnehmers

Leiharbeitnehmer haben aus dem Gesichtspunkt des Equal pay Anspruch auf dieselben Leistungen wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Das gilt auch für Sonderzahlungen. Wird die Sonderzahlung an eine Stichtagsregelung geknüpft, so ist der Anspruch nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer am Stichtag in dem betreffenden Unternehmen eingesetzt war.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 06.11.2012 - 2 Ca 3359/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Klage wird hinsichtlich Ziff. 2 - anteiliges Weihnachtsgeld für 2008 - abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.

Die Revision wird, soweit die Klage zum Weihnachtsgeld abgewiesen worden ist, zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; MTV § 10; AÜG § 10 Abs. 4;

Tatbestand

Der Kläger macht einen Anspruch auf "Equal Pay" geltend.

Der Kläger war vom 02.05.2007 bis 31.03.2009 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Leiharbeitnehmer beschäftigt, und zwar als Produktionshelfer. Im schriftlichen Arbeitsvertrag (Anlage K2, Bl. 13 bis 20 d.A.) ist unter anderem Folgendes vereinbart:

§ 1 Art, Umfang und Ort der Tätigkeit

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