I.
1. Die Beschwerdeführenden beziehen ein Ruhegeld nach der Leistungsordnung "A" des Essener Verbandes (im Folgenden: Leistungsordnung), einem Zusammenschluss von Arbeitgebern zur Koordinierung der Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung. Sie machen für den Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2011 einen Anspruch auf Ruhegeldanpassung geltend.
Nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung hat der Verband die von seinen Mitgliedsunternehmen gewährten Betriebsrenten regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls veränderten Verhältnissen anzupassen. Die Betriebsrenten wurden regelmäßig erhöht. Streitig war, ob dabei auch ein biometrischer Faktor mindernd berücksichtigt werden könne, um höhere Belastungen der Unternehmen auszugleichen, weil Renten länger gezahlt werden müssten. Der Verband korrigierte die Anpassungsbeschlüsse rückwirkend für die Jahre 2012 bis 2014, nicht aber für die im Ausgangsverfahren zu ihren Verfassungsbeschwerden streitigen Jahre 2008 bis 2011.
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