BAG - Beschluss vom 17.03.2016
8 AZR 501/14 (A)
Normen:
AEUV Art. 17; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 21 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 4 Abs. 2; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; AGG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 817
DB 2016, 14
EzA-SD 2016, 8
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 15 vom 17.03.2016
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 157/14
LAG Berlin-Brandenburg, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 238/14
ArbG Berlin, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 6322/13

Berücksichtigung der Konfession bei der EinstellungReligionszugehörigkeit als Voraussetzung einer Einstellung im Evangelischen Werk nach den Richtlinien der EKDReichweite und Inhalt des kirchlichen Privilegs der Selbstbestimmung bei den Arbeitsverhältnissen der jeweiligen kirchlichen OrganisationenPrüfungsmaßstab und Prüfungsumfang der Gerichte zu Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG und zu § 9 Abs. 1 GG

BAG, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 501/14 (A)

DRsp Nr. 2016/6231

Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung Religionszugehörigkeit als Voraussetzung einer Einstellung im Evangelischen Werk nach den Richtlinien der EKD Reichweite und Inhalt des kirchlichen Privilegs der Selbstbestimmung bei den Arbeitsverhältnissen der jeweiligen kirchlichen Organisationen Prüfungsmaßstab und Prüfungsumfang der Gerichte zu Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG und zu § 9 Abs. 1 GG

Der Senat legt dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die folgenden Fragen vor: 1. Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, wie der Beklagte des vorliegenden Falles, - bzw. die Kirche für ihn - verbindlich selbst bestimmen kann, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts seines/ihres Ethos darstellt? 2. Sofern die erste Frage verneint wird: