LAG Köln - Beschluss vom 28.03.2018
9 Ta 13/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; SGB II § 20 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1344/17

Berücksichtigung der Kfz-Steuer, der Kontoführungsgebühren, der Kosten eines Mobilfunkgeräts und von Stromkosten bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 9 Ta 13/18

DRsp Nr. 2018/5101

Berücksichtigung der Kfz-Steuer, der Kontoführungsgebühren, der Kosten eines Mobilfunkgeräts und von Stromkosten bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Die Kfz-Steuer ist im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur dann Einkommens mindert den Ansatz zu bringen, wenn die betreffende Partei auf das Kfz zwecks Ausübung des Berufes, für die Fahrt zur Arbeitsstätte oder aus sonstigen zwingenden Gründen angewiesen wäre. 2. Kontoführungsgebühren und die Kosten eines Mobilfunkgeräts gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten, die durch die Freibeträge gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO abgedeckt sind. 3. Stromkosten gehören ebenfalls grundsätzlich zur allgemeinen Lebenshaltung. Jedoch sind die durch einen Durchlauferhitzer zusätzlich entstehenden Stromkosten in Anlehnung an § 20 Abs. 2, 22 Abs. 7 SGB II mit 2,3 % des Regelsatzes in Ansatz zu bringen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2017 - 2 Ca 1344/17 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.