LAG Köln - Urteil vom 22.02.2024
8 Sa 354/23
Normen:
ArbPlSchG § 12 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5952/22

Berücksichtigung der Grundwehrdienstzeiten bei der Berechnung der Höhe der Übergangsversorgung als Dienstzeit

LAG Köln, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 354/23

DRsp Nr. 2024/8363

Berücksichtigung der Grundwehrdienstzeiten bei der Berechnung der Höhe der Übergangsversorgung als Dienstzeit

Ein "Durchlaufen" einer Ausbildung iSv § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG setzt eine Absolvierung der Ausbildung bis zur vorgesehenen Abschlussprüfung voraus

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.05.2023 - 15 Ca 5952/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbPlSchG § 12 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung der Grundwehrdienstzeiten des Klägers bei der Berechnung der Höhe der Übergangsversorgung.

Der am 1989 geborene Kläger leistete im Zeitraum vom 01. Oktober 1983 bis zum 31. Dezember 1984 seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. Im Zeitraum vom 01. Oktober 1985 bis zum 10. September 1987 studierte er an der Universität S im Fach Luft- und Raumfahrttechnik und erlangte in diesem Studiengang ein Vordiplom, schloss das Studium aber nicht ab.