LAG Hamm - Urteil vom 09.06.2016
11 Sa 526/15
Normen:
GSP v. 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2938/14

Berücksichtigung der Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Übungen außerhalb der Schichtzeit bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG

LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 526/15

DRsp Nr. 2020/14625

Berücksichtigung der Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Übungen außerhalb der Schichtzeit bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG

Zuschuss zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003: Berücksichtigung der Grubenwehrzulage (für Tätigwerden außerhalb der Schichtzeit) bei der Bemessung des Zuschusses [auch] bei Grubenwehrmitgliedern, die nicht hauptamtlicher Gerätewart waren (vier Parallelurteile ebenfalls vom 08.06.2015: 11 Sa 1582/14; 11 Sa 1613/14; 11 Sa 1789/14; 11 Sa 121/15) [bejahend für Hauptgerätewart: BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12]

Bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach § 2 Nr. 7 Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG sind Grubenwehrzulagen für die Teilnahme an Übungen außerhalb der Schichtzeit zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Herne vom 11.03.2015 – 1 Ca 2938/14 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GSP v. 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld für die Monate Januar 2011 bis Juni 2011.