Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Herne vom 10.03.2015 –
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 (GSP 2003) für die Monate August 2008 bis Juli 2013.
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