LAG Hamm - Urteil vom 09.06.2016
11 Sa 501/15
Normen:
GSP v. 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2187/14

Berücksichtigung der Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Übungen außerhalb der Schichtzeit bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG

LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 501/15

DRsp Nr. 2020/14624

Berücksichtigung der Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Übungen außerhalb der Schichtzeit bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG

Bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach § 2 Nr. 7 Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG sind Grubenwehrzulagen für die Teilnahme an Übungen außerhalb der Schichtzeit zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Herne vom 10.03.2015 – 2 Ca 2187/14 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zinsen bei den nachstehenden Daten nicht ab dem 3. des Folgemonats sondern ab dem 4. des Folgemonats zu zahlen sind: 04.05.2009, 04.01.2010.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GSP v. 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 (GSP 2003) für die Monate August 2008 bis Juli 2013.

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