LAG Hamm - Urteil vom 11.05.2017
11 Sa 1117/15
Normen:
BetrVG § 77; BetrVG § 112; GSP 2003§ 2 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3501/13

Berücksichtigung der Grubenwehrzulage eines freiwilligen Hauptgerätewartes bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan

LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 1117/15

DRsp Nr. 2018/5316

Berücksichtigung der Grubenwehrzulage eines freiwilligen Hauptgerätewartes bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan

1. Die einem hauptamtlichen Hauptgerätewart gezahlte Grubenwehrzulage (außerhalb der Schichtzeit) ist bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG vom 25.06.2003 (GSP 2003) zu berücksichtigen. Nach der Regelungssystematik des GSP 2003 ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist. 2. Hat sich die Arbeitgeberin dazu entschieden, die gesetzliche Verpflichtung zur Grubenwehr mit eigenem Personal auszuführen und übt sie ihre Befugnisse durch einige hauptamtlich zur Grubenwehr bestellte Mitglieder und durch freiwillige Mitglieder aus, ist auch die einem "freiwilligen" Hauptgerätewart gezahlte Grubenwehrzulage (außerhalb der Schichtzeit) bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Herne vom 08.07.2015 - 1 Ca 3501/13 - wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird mit dem Hauptantrag zurückgewiesen und hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 94 %, die Beklagte trägt 6 %.

Die Revision wird zugelassen.