Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Herne vom 08.07.2015 -
Die Anschlussberufung des Klägers wird mit dem Hauptantrag zurückgewiesen und hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 94 %, die Beklagte trägt 6 %.
Die Revision wird zugelassen.
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