LAG Hamm - Urteil vom 07.07.2016
11 Sa 906/15
Normen:
GSP (2010) für die Mitarbeiter des Steinkohlebergbaus in Deutschland;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 103/14

Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan 2010 für die Mitarbeiter im Steinkohlebergbau

LAG Hamm, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 906/15

DRsp Nr. 2020/14623

Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan 2010 für die Mitarbeiter im Steinkohlebergbau

Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der E AG nach geändertem Sozialplan 2010: Kein Anspruch auf Berücksichtigung von weiteren Bezügen bei Bestimmung des Garantieeinkommens (auch nicht Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit) [Abgrenzung zu 11 Sa 1507/14 nach Gesamtsozialplan 25.06.2003, welcher auch BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – zugrundelag (dort Grubenwehrübung außerhalb der Schichtzeit einzubeziehen bei Berechnung Garantieeinkommen)]

Nach der zum 01.01.2011 wirksamen Änderung des Gesamtsozialplans für die Mitarbeiter im Steinkohlebergbau (GSP 2010) besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 21.04.2015 – 3 Ca 103/14 – wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1. und 2. laut S. 6 des Urteils des Arbeitsgerichts richtet. Die Berufung wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Antrag zu 3) laut S. 6 des Urteils des Arbeitsgerichts (Abrechnung) richtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: