Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 22.07.2015 –
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Berechnung eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für die Monate Juni 2012 bis März 2014 nach einem Gesamtsozialplan.
Der 1962 geborene Kläger wurde am 18.12.1989 als Metallfacharbeiter auf dem ehemaligen Bergwerk X angelegt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Zuletzt war der Kläger als Aufsichtshauer auf dem Bergwerk Q tätig.
1. 2. a) b) c) 1. 2. a) b) c)
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