LAG Hamm - Urteil vom 07.07.2016
11 Sa 1399/15
Normen:
GSP 2012 für die Mitarbeiter des Steinkohlebergbaus in Deutschland;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1191/15

Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan 2012 für die Mitarbeiter im Steinkohlebergbau

LAG Hamm, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1399/15

DRsp Nr. 2020/14621

Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan 2012 für die Mitarbeiter im Steinkohlebergbau

Nach dem zum 01.04.2012 wirksamen Gesamtsozialplan für die Mitarbeiter im Steinkohlebergbau (GSP 2012) besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 22.07.2015 – 5 Ca 1191/15 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GSP 2012 für die Mitarbeiter des Steinkohlebergbaus in Deutschland;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für die Monate Juni 2012 bis März 2014 nach einem Gesamtsozialplan.

Der 1962 geborene Kläger wurde am 18.12.1989 als Metallfacharbeiter auf dem ehemaligen Bergwerk X angelegt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Zuletzt war der Kläger als Aufsichtshauer auf dem Bergwerk Q tätig.

1. 2. a) b) c) 1. 2. a) b) c)