LAG Hamm - Urteil vom 07.07.2016
11 Sa 1239/15
Normen:
GSP 2012 für die Mitarbeiter des Steinkohlebergbaus in Deutschland;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3508/13

Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan 2012 für die Mitarbeiter im Steinkohlebergbau

LAG Hamm, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1239/15

DRsp Nr. 2020/14620

Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan 2012 für die Mitarbeiter im Steinkohlebergbau

Zuschuss zum Anpassungsgeld nach geändertem Sozialplan vom 06.03.2012: Kein Anspruch auf Berücksichtigung von Zulagen für Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit bei Bestimmung des Garantieeinkommens [Abgrenzung zu 11 Sa 1507/14 nach Gesamtsozialplan 25.06.2003, welcher auch BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – zugrundelag (dort Grubenwehrübung außerhalb der Schichtzeit einzubeziehen bei Berechnung Garantieeinkommen)]

Nach dem zum 01.04.2012 wirksamen Gesamtsozialplan für die Mitarbeiter im Steinkohlebergbau (GSP 2012) besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 19.03.2015 – 4 Ca 3508/13 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GSP 2012 für die Mitarbeiter des Steinkohlebergbaus in Deutschland;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus für die Monate September 2012 bis August 2017.

1. 2. 3. I. II. III.