Auf den Antrag der Antragstellerin wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Februar 2008 - PL
Die Beschwerde wird gemäß §
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 2.2.2010 - PL 9 A 230/08 - st. Rspr.).
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