OVG Sachsen - Beschluss vom 27.04.2010
PL 9 A 460/08
Normen:
SächsPersVG § 88 Abs. 2 S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2320/07

Berücksichtigung der Ersparnis der bei einer Fahrt vom Wohnort zum Dienstort bei der Durchführung einer Dienstfahrt nicht entstehenden Kosten bei Erstattung der Reisekosten eines Personalratsmitgliedes

OVG Sachsen, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen PL 9 A 460/08

DRsp Nr. 2011/194

Berücksichtigung der Ersparnis der bei einer Fahrt vom Wohnort zum Dienstort bei der Durchführung einer Dienstfahrt nicht entstehenden Kosten bei Erstattung der Reisekosten eines Personalratsmitgliedes

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist.

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Februar 2008 - PL 9 K 2320/07 - zugelassen.

Normenkette:

SächsPersVG § 88 Abs. 2 S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 2.2.2010 - PL 9 A 230/08 - st. Rspr.).