BAG - Urteil vom 19.10.2016
4 AZR 457/15
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 12; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 43; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anlage A Entgeltordnung (EntgeltO TV-L) Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Nr. 1 und 2, Teil II Abschnitt 25, Teil III Abschnitt 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12.10.2006 (TVÜ-Länder) § 29a;
Fundstellen:
AP TV-L § 12 Nr. 1
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 21/15
ArbG Würzburg, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1741/13

Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte bei Auslegung von TarifverträgenPersönlicher und fachlicher Geltungsbereich eines Tarifvertrages für das gesamte WirtschaftspersonalÄnderung der Eingruppierung als Folge einer einseitigen rechtsgestaltenden Willenserklärung

BAG, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 457/15

DRsp Nr. 2017/3668

Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte bei Auslegung von Tarifverträgen Persönlicher und fachlicher Geltungsbereich eines Tarifvertrages für das "gesamte Wirtschaftspersonal" Änderung der Eingruppierung als Folge einer einseitigen rechtsgestaltenden Willenserklärung

Orientierungssätze: 1. Teil II Abschnitt 25 EntgeltO TV-L enthält besondere Tätigkeitsmerkmale für das gesamte Wirtschaftspersonal in Einrichtungen der Länder und nicht nur für solche Beschäftigte, die in Einrichtungen tätig sind, die - zusätzlich - eine Betreuungsfunktion oder einen Betreuungscharakter haben. 2. Wird die Tätigkeit eines Beschäftigten von einem Tätigkeitsmerkmal des Teil II der EntgeltO TV-L erfasst, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeit nicht als körperlich/handwerklich geprägt iSd. Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Teilen der EntgeltO angesehen haben. 3. Bei dem "Antrag" iSd. § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder handelt es sich nicht um einen Antrag iSd. §§ 145 ff. BGB, sondern um eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung. Die geänderte Eingruppierung ist unmittelbare Rechtsfolge des Antrags. Einer entsprechenden Annahmeerklärung des Arbeitgebers bedarf es nicht.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 5. August 2015 - 2 Sa 21/15 - aufgehoben.