1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.08.2008 - 15 Ca 323/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger streitet mit dem beklagten P über die Höhe der insolvenzgeschützten Betriebsrente.
Der am 24.10.1943 geborene Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 44 f. d. A.) bei der Firma M & C als Prokurist seit dem 01.12.1976 beschäftigt.
Bei der Firma M existierte ein betriebliches Versorgungswerk (Bl. 6 ff. d. A.), das den Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusprach.
Mit Schreiben vom 25.07.1979 (Bl. 46 d. A.) an den Kläger sagte die Firma M dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. In dem Schreiben hieß es:
Es gilt unsere Versorgungsordnung vom 15.09.1971, jedoch mit Abweichung, dass die Wartezeit nach Abschnitt III (II. Teil der Versorgungsordnung) nach 30 Monaten anarechenbarer Dienstzeit (also am 01.06.1979) als erfüllt gilt."
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