LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.02.2012
6 Sa 515/11
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BGB § 315; SGB VI § 159; SGB VI § 275c;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2201/10

Berücksichtigung der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung im Jahr 2003 bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 515/11

DRsp Nr. 2012/17289

Berücksichtigung der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung im Jahr 2003 bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung

Knüpft die Höhe einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung an das die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigende Einkommen an, so ist die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 (sog. BBG-Sprung) bei der Berechnung des Pensionsanspruchs außer Acht zu lassen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2011 - 13 Ca 2201/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1; BGB § 315; SGB VI § 159; SGB VI § 275c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente und in diesem Zusammenhang über die Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) zum 1. Januar 2003 sowie um eine Kürzung der Betriebsrente im Hinblick auf ein vorzeitiges Ausscheiden des Klägers.