LAG Köln - Urteil vom 14.07.2016
8 Sa 219/16
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 230/15

Berücksichtigung der außerhalb der Arbeitszeit geleisteten Betriebsratstätigkeit bei der Berechnung des Urlaubs- und Feiertagsentgelts

LAG Köln, Urteil vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 219/16

DRsp Nr. 2016/16553

Berücksichtigung der außerhalb der Arbeitszeit geleisteten Betriebsratstätigkeit bei der Berechnung des Urlaubs- und Feiertagsentgelts

Die nach § 37 Abs. 3 BetrVG von einem Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit ist bei der Berechnung des Urlaubs- und Feiertagsentgelts zu berücksichtigen (im Anschluss an BAG 11.01.1995 - 7 AZR 543/94; a. A. LAG Thüringen 16.12.2010 - 5 Sa 143/10).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.01.2016 - 7 Ca 230/15 - abgeändert:

1)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 204,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.01.2015 zu zahlen;

2)

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 453,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.03.2015 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die nach § 37 Abs.3 BetrVG die von der Klägerin außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit bei der Berechnung des Urlaubs- und Feiertagsentgelts zu berücksichtigen ist.

1. 2.