LAG Düsseldorf - Beschluss vom 14.04.2021
9 Ta 57/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2021, 336
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 07.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1132/20

Berücksichtigung der Abfindung aus beendetem Arbeitsverhältnis bei ProzesskostenhilfeUnzumutbarkeit der Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei ProzesskostenhilfeKeine Erhöhung des Schonvermögens durch Kosten der Stellensuche

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 9 Ta 57/21

DRsp Nr. 2021/7943

Berücksichtigung der Abfindung aus beendetem Arbeitsverhältnis bei Prozesskostenhilfe Unzumutbarkeit der Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei Prozesskostenhilfe Keine Erhöhung des Schonvermögens durch Kosten der Stellensuche