Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung der Klägerin ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen, denen sich die Berufungskammer anschließt, hat das Arbeitsgericht die Klage auf Zahlung einer Abfindung nach § 10 Abs. 1 des Umzugstarifvertrages zurückgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird insoweit - zur Vermeidung von Wiederholungen - Bezug genommen. In Ergänzung hierzu und im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung weist die Berufungskammer auf folgende nach seiner Auffassung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte hin:
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