Berichtspflichten des Europäischem BetriebsratsUnbegründeter Antrag eines Europäischem Betriebsrats auf Einrichtung einer eigenen Seite im gemeinschaftsweiten Intranet zur unmittelbaren Kommunikation mit den Beschäftigten
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 5 BV 7/12
DRsp Nr. 2013/18229
Berichtspflichten des Europäischem BetriebsratsUnbegründeter Antrag eines Europäischem Betriebsrats auf Einrichtung einer eigenen Seite im gemeinschaftsweiten Intranet zur unmittelbaren Kommunikation mit den Beschäftigten
1. Gemäß § 36 Abs. 1EBRG (Gesetz über Europäische Betriebsräte) berichtet der Europäische Betriebsrat den örtlichen Vertretungen der abhängig Beschäftigten oder, wenn es diese nicht gibt, den Beschäftigten der Betriebe oder Unternehmen über die Unterrichtung und Anhörung; gemäß § 35 Abs. 2EBRG sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Europäischen Betriebsrats verpflichtet, Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Europäischen Betriebsrat bekannt geworden und von der zentralen Leitung ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten, wobei diese Verpflichtung nicht gegenüber anderen Mitgliedern eines Europäischen Betriebsrats und nicht gegenüber den örtlichen Vertretungen der Betriebe oder Unternehmen gilt, wenn diese nach § 36EBRG über den Inhalt der Unterrichtungen und die Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind, sowie sonstigen im Gesetz konkret benannten Personen.
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