LAG Hamm - Beschluss vom 10.08.2011
3 Sa 660/10
Normen:
ZPO § 319; ZPO § 320;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 512/09

Berichtigungsbeschluss zum Urteil vom 04.05.2011

LAG Hamm, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 660/10

DRsp Nr. 2011/15091

Berichtigungsbeschluss zum Urteil vom 04.05.2011

Tenor

Der Tatbestand des Urteils vom 04.05.2011 wird wie folgt berichtigt:

Im dritten Absatz, Seite 3 wird hinter „Vermittlungsprovision“ eingesetzt „in vier Raten“.

Der zweite Satz im dritten Absatz, Seite 3, lautet wie folgt:

„Die Zahlungen von drei Raten erfolgten im Februar 2003, August 2003 und Februar 2004; der Zeitpunkt der Zahlung der weiteren Rate ist streitig, der Kläger behauptet eine Zahlung im September 2003, der Beklagte behauptet eine Zahlung im Juli 2002.

Normenkette:

ZPO § 319; ZPO § 320;

Gründe

I. Mit dem am 08.06.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt der Beklagte Berichtigung des Tatbestandes des ihm unter dem 26.05.2011 zugestellten Urteils vom 04.05.2011.

II. Der Antrag des Beklagten ist begründet.

1) Gemäß § 320 Abs. 1 ZPO kann die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils beantragt werden, wenn Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschrift des § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche vorliegen.

2) Hiernach war der Tatbestand im beantragten Umfang zu berichtigen.

a) Im dritten Absatz auf Seite 3 war am Ende des Unterabsatzes 1 ergänzend aufzunehmen, dass die Zahlung einer Vermittlungsprovision in vier Raten vereinbart war, da ansonsten der Anschlusssatz nicht aus sich heraus verständlich ist.