LAG Hamm - Beschluss vom 02.09.2013
2 Ta 18/13
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 2; ArbGG § 48; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5; ArbGG § 78 S. 1; ArbGG § 78 S. 3; BBiG § 1 Abs. 1; BBiG § 1; GVG § 13; GVG § 17a; VwGO § 40 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1930/12

Berichtigungsanspruch wegen eines PraktikantenzeugnissesRechtsweg zu den ArbeitsgerichtenPraktikant als ArbeitnehmerKeine zwingende Zurückverweisung an das Arbeitsgericht bei Nichtabhilfeentscheidung durch den Vorsitzenden allein

LAG Hamm, Beschluss vom 02.09.2013 - Aktenzeichen 2 Ta 18/13

DRsp Nr. 2013/21582

Berichtigungsanspruch wegen eines PraktikantenzeugnissesRechtsweg zu den ArbeitsgerichtenPraktikant als ArbeitnehmerKeine zwingende Zurückverweisung an das Arbeitsgericht bei Nichtabhilfeentscheidung durch den Vorsitzenden allein

1. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird; maßgebend ist dabei, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Bürgerlichen Rechts oder des Öffentlichen Rechts geprägt ist.2. Welche Rechtsnatur das zwischen einem Studenten einer Hochschule und einem Privatbetrieb bestehende Praktikumsverhältnis hat, wenn das Praktikum nach der einschlägigen Hochschulordnung während des Studiums als Voraussetzung für einen erfolgreichen Hochschulabschluss zwingend vorgeschrieben ist und der Praktikumsplatz nicht durch eine Hochschule zugewiesen wird, sondern insoweit eine privatrechtliche Vereinbarung vorliegt, ist noch nicht abschließend geklärt.