Im Rubrum wird die Angabe des Wohnorts des Beklagenten in "S G " geändert.
Auf Seite 2 wird hinter Nr. 9 der Punkt am Ende des Satzes hinter "machen" durch einen Doppelpunkt ersetzt.
Auf Seite 6, drittletzte Zeile wird das Wort "Der" durch "Die" ersetzt.
Auf Seite 8 werden im ersten Satz der Entscheidungsgründe die Worte "zum überwiegenden Teil" gestrichen.
Auf Seite 9 wird in der siebtletzten Zeile das Wort "ist" gestrichen.
Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 ZPO i.V.m. §§ 53 Abs. 1, 64 Abs. 7 ArbGG durch den Vorsitzenden nach Anhörung der Parteien. Es handelt sich um offensichtliche Unrichtigkeiten:
Der Beklagte wohnt in S G und nicht in G
Vor der Aufzählung unter Nr. 9 (S.2) ist ein Doppelpunkt richtig.
Der männliche Artikel auf S. 6 ist falsch, da es sich um eine Klägerin handelt.
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