LAG Köln - Beschluss vom 04.05.2016
9 Sa 392/15
Normen:
ZPO § 319;

Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

LAG Köln, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 392/15

DRsp Nr. 2016/11906

Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

Tenor

Im Rubrum wird die Angabe des Wohnorts des Beklagenten in "S G " geändert.

Auf Seite 2 wird hinter Nr. 9 der Punkt am Ende des Satzes hinter "machen" durch einen Doppelpunkt ersetzt.

Auf Seite 6, drittletzte Zeile wird das Wort "Der" durch "Die" ersetzt.

Auf Seite 8 werden im ersten Satz der Entscheidungsgründe die Worte "zum überwiegenden Teil" gestrichen.

Auf Seite 9 wird in der siebtletzten Zeile das Wort "ist" gestrichen.

Normenkette:

ZPO § 319;

Gründe

Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 ZPO i.V.m. §§ 53 Abs. 1, 64 Abs. 7 ArbGG durch den Vorsitzenden nach Anhörung der Parteien. Es handelt sich um offensichtliche Unrichtigkeiten:

Der Beklagte wohnt in S G und nicht in G

Vor der Aufzählung unter Nr. 9 (S.2) ist ein Doppelpunkt richtig.

Der männliche Artikel auf S. 6 ist falsch, da es sich um eine Klägerin handelt.