Nach Antrag auf Erteilung einer abgekürzten vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom 24.09.2014 wurde anstelle des beigeordneten Prozessbevollmächtigten die ausschließlich mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Rechtsanwaltskanzlei auf dem Urteilsdeckblatt vermerkt.
Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 ZPO.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
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