LAG Köln - Beschluss vom 29.05.2016
4 Ta 50/16
Normen:
ZPO § 319;

Berichtigung einer Entscheidung hinsichtlich des Datums

LAG Köln, Beschluss vom 29.05.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 50/16

DRsp Nr. 2016/10986

Berichtigung einer Entscheidung hinsichtlich des Datums

Tenor

Der Beschluss der erkennenden Kammer vom 04.04.2016 - 4 Ta 50/16 - wird im Tenor dahingehend berichtigt, dass es statt "2016" richtig heißt "2015" und dass nach dem Wort "zurückgewiesen" der Halbsatz ergänzt wird:

", soweit der Beschwerde nicht mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.02.2016 abgeholfen wurde".

Normenkette:

ZPO § 319;

Gründe

I. Bei dem Datum handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler im Sinne des § 319 ZPO. Das Datum 2015 ist richtig.

II. Die weiterhin vorgenommene Berichtigung dient lediglich der Klarstellung. Auch ohne diese Klarstellung ist allerdings schon aufgrund der Begründung des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 02.12.2016 unzweifelhaft, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.02.2016 nicht abgeändert werden sollte.