Der Tenor des am 13. Juli 2015 verkündeten Beschlusses gemäß § 319 ZPO wird von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass er lautet:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2014 - 20 BVGa 449/14 - wird zurückgewiesen.
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