LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.03.2020
15 TaBV 122/18
Normen:
ZPO § 319;

Berichtigung des Tenors des Berufungsurteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Sinne einer Auslassung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 15 TaBV 122/18

DRsp Nr. 2020/15301

Berichtigung des Tenors des Berufungsurteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Sinne einer Auslassung

Tenor

Der Tenor der am 29. Oktober 2019 verkündeten Entscheidung wird dahingehend berichtigt, dass als Satz eins eingefügt wird:

„Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2018 – 13 BV 438/17 – wie folgt abgeändert:“

Normenkette:

ZPO § 319;

Gründe

Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne einer Auslassung im Tenor, die gemäß § 319 ZPO - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - von Amts wegen zu berichtigen ist.