Der Tatbestand des am 13. Juli 2016 verkündeten Urteils wird berichtigt gem. § 320 ZPO.
Der in den Entscheidungsgründen unter II. 1 a), dort im letzten Satz [Seite 23 des Urteils, zweiter Absatz, zweiter Satz], wiedergegebene Tatbestand lautet zutreffend (Änderungen unterstrichen):
"Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger als Senior Spezialist und Direktor im Bereich CMIB so eingesetzt werden könne, dass seine Aufgaben und sein Verantwortungsbereich keinen Bezug zu Compliance, US-Dollar-Zahlungen oder US-Geschäften hätten."
Die Beklagte hat wegen des ihr am 12. August 2016 zugestellten Urteils fristgerecht mit am 16. August 2016 bei dem Hess. Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gestellt. Zur Wiedergabe des Antrags nach § 320 ZPO wird auf diesen verwiesen (Bl. 330 f. d.A.). Dem Kläger ist rechtliches Gehör gewährt worden. Er hat einer Berichtigung widersprochen. Die Kammer habe den Vortrag der Beklagten richtig gewertet. Deren Darstellung sei so zu bewerten, dass sie eine Weiterbeschäftigung des Klägers ohne Änderung des Arbeitsvertrages ausgeschlossen habe.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|