Auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 06.10.2017 wird der Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10.05.2017 - 11 Sa 72/16 - im ersten Satz auf Seite 3 dahingehend berichtigt, dass er nunmehr wie folgt lautet:
Die G wurde von der Beklagten mit der Durchführung von Frachtflügen beauftragt.
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