LAG Köln - Beschluss vom 09.03.2020
9 TaBV 55/19
Normen:
ZPO § 319;

Berichtigung des Rubrums eines Beschlusses hinsichtlich der Person der Betriebsratsvorsitzenden

LAG Köln, Beschluss vom 09.03.2020 - Aktenzeichen 9 TaBV 55/19

DRsp Nr. 2020/8823

Berichtigung des Rubrums eines Beschlusses hinsichtlich der Person der Betriebsratsvorsitzenden

Tenor

Das Rubrum des am 24.01.2020 verkündeten Beschlusses wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Betriebsratsvorsitzende Frau S P ist.

Normenkette:

ZPO § 319;