LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.03.2020
15 TaBV 121/18
Normen:
ZPO § 319;

Berichtigung des Entscheidungstenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Sinne einer Auslassung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 15 TaBV 121/18

DRsp Nr. 2020/15300

Berichtigung des Entscheidungstenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Sinne einer Auslassung

Tenor

Der Tenor der Entscheidung vom 30. Juli 2019 wird dahingehend berichtigt, dass als Satz eins eingefügt wird:

„Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2018 – 13 BV 678/17 – wie folgt abgeändert:“

Normenkette:

ZPO § 319;

Gründe

Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne einer Auslassung im Tenor, die gemäß § 319 ZPO - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - von Amts wegen zu berichtigen ist.