VG Karlsruhe - Beschluss vom 16.07.2010
PL 12 K 1234/10
Normen:
LPVG § 17 Abs. 3 S. 2; LPVG § 17 Abs. 3 S. 3; LPVG § 25 Abs. 1 Hs. 1; LPVG § 31 Abs. 1;

Berichtigung der Bekanntmachung des Wahlergebnisses zur Feststellung eines Ersatzmitglieds der Personalvertretung

VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2010 - Aktenzeichen PL 12 K 1234/10

DRsp Nr. 2010/14735

Berichtigung der Bekanntmachung des Wahlergebnisses zur Feststellung eines Ersatzmitglieds der Personalvertretung

1. Im Wahlanfechtungsverfahren kann das Verwaltungsgericht neben der Zurückweisung des Wahlanfechtungsantrags oder der Ungültigerklärung der Wahl (insgesamt oder einer Gruppe) auch eine Berichtigung des Wahlergebnisses vornehmen, etwa bei lediglich rechnerisch unrichtiger Verteilung der Sitze nach der Wahl oder bei einem Rechenfehler bei der Ergebnisfeststellung. 2. Auch wenn ein Wahlfehler, der sich lediglich auf die Reihenfolge der Ersatzmitglieder auswirkt, keinen Einfluss auf das Wahlergebnis im Sinne des § 25 Abs. 1 LPVG hat, da Ersatzmitglieder mangels Erreichens der erforderlichen Stimmenzahl gerade nicht zu Personalratsmitgliedern gewählt worden sind, mithin bei fehlerhafter Bestimmung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder auch nicht das "Wahlergebnis" im Sinne des § 25 Abs. 1 LPVG berührt sein kann, besteht gleichwohl die Notwendigkeit einer Berichtigung der Bekanntmachung der Bestimmung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder, da die Mitwirkung eines nicht hierzu berufenen Ersatzmitglieds an einer Beschlussfassung des Personalrats im Fall des Ausscheidens oder der zeitweiligen Verhinderung eines (gewählten) Mitglieds (§ 31 Abs. 1 LPVG) unmittelbare Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Beschlusses haben kann.