OLG Brandenburg - Urteil vom 24.02.2022
10 U 13/21
Normen:
BGB § 311 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; OWiG § 47 Abs. 1 S. 1; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 320/18

Bereitstellung von Technik zur mobilen VerkehrsüberwachungKeine Inanspruchnahme von MessequipmentNichtigkeit einer Zahlungsverpflichtung bei in zeitlicher Hinsicht nicht vertragsgemäßer Inanspruchnahme von MessanlagenKein Anspruch auf hoheitliches Tätigwerden gegenüber Dritten

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 10 U 13/21

DRsp Nr. 2022/5054

Bereitstellung von Technik zur mobilen Verkehrsüberwachung Keine Inanspruchnahme von Messequipment Nichtigkeit einer Zahlungsverpflichtung bei in zeitlicher Hinsicht nicht vertragsgemäßer Inanspruchnahme von Messanlagen Kein Anspruch auf hoheitliches Tätigwerden gegenüber Dritten

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Cottbus vom 26.01.2021, Az. 6 O 320/18, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 550.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 311 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; OWiG § 47 Abs. 1 S. 1; BGB § 134;

Gründe:

I.