LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.09.2011
10 TaBVGa 2/11
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 13
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 3/11

Bereitstellung von E-Mail-Postfächern für die Schwerbehindertenvertretung; unbegründeter Eilantrag auf weiteres Postfach bei fehlendem Verfügungsanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 2/11

DRsp Nr. 2011/20085

Bereitstellung von E-Mail-Postfächern für die Schwerbehindertenvertretung; unbegründeter Eilantrag auf weiteres Postfach bei fehlendem Verfügungsanspruch

1. Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die Arbeitgeberin eine beliebige Anzahl von E-Mail-Postfächern zur Verfügung stellt; die Arbeitgeberin ist daher nicht verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung neben dem Zugriff auf die E-Mail-Adresse "sbv@firma.de" zusätzlich noch Zugriff auf das persönliche E-Mail-Postfach "xy@firma.de" der Vertrauensperson zu gewähren. 2. Anders als nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat die Schwerbehindertenvertretung keinen Anspruch auf die Bereitstellung eigener Räume, sächlicher Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal; nach § 96 Abs. 9 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung vielmehr darauf verwiesen, die sächlichen Mittel des Betriebsrates mitzunutzen, soweit ihr keine eigenen sächlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.