ArbG Mainz, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 3/11
Bereitstellung von E-Mail-Postfächern für die Schwerbehindertenvertretung; unbegründeter Eilantrag auf weiteres Postfach bei fehlendem Verfügungsanspruch
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 2/11
DRsp Nr. 2011/20085
Bereitstellung von E-Mail-Postfächern für die Schwerbehindertenvertretung; unbegründeter Eilantrag auf weiteres Postfach bei fehlendem Verfügungsanspruch
1. Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die Arbeitgeberin eine beliebige Anzahl von E-Mail-Postfächern zur Verfügung stellt; die Arbeitgeberin ist daher nicht verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung neben dem Zugriff auf die E-Mail-Adresse "sbv@firma.de" zusätzlich noch Zugriff auf das persönliche E-Mail-Postfach "xy@firma.de" der Vertrauensperson zu gewähren.2. Anders als nach § 40 Abs. 2BetrVG hat die Schwerbehindertenvertretung keinen Anspruch auf die Bereitstellung eigener Räume, sächlicher Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal; nach § 96 Abs. 9SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung vielmehr darauf verwiesen, die sächlichen Mittel des Betriebsrates mitzunutzen, soweit ihr keine eigenen sächlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
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