1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil B-Stadt vom 27.9.2012 - 1 Ca 185/12 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung.
Der am 22.8.1966 geborene Kläger ist seit 2.10.1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Milchsammelfahrer beschäftigt. Er ist seinem Sohn zum Unterhalt verpflichtet.
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