LAG München - Urteil vom 21.03.2013
2 Sa 1047/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; ArbZG § 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 185/12

Bereitstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts; unwirksame krankheitsbedingte Kündigung eines in Tag- und Nachtschicht eingesetzten Milchsammelfahrers bei zumutbarer Einrichtung eines Tagesarbeitsplatzes

LAG München, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 1047/12

DRsp Nr. 2014/9784

Bereitstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts; unwirksame krankheitsbedingte Kündigung eines in Tag- und Nachtschicht eingesetzten Milchsammelfahrers bei zumutbarer Einrichtung eines Tagesarbeitsplatzes

Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der in Tag- und Nachtschichten eingesetzt wird und aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit mehr leisten kann, ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts den Personaleinsatz so umorganisieren kann, dass der Arbeitnehmer nur noch in der Tagschicht arbeitet. § 6 Abs. 4 ArbZG steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil auch diese Bestimmung den Arbeitgeber unter den geregelten Voraussetzungen verpflichtet, einen geeigneten Tagesarbeitsplatz durch Tausch freizumachen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil B-Stadt vom 27.9.2012 - 1 Ca 185/12 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; ArbZG § 6 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung.

Der am 22.8.1966 geborene Kläger ist seit 2.10.1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Milchsammelfahrer beschäftigt. Er ist seinem Sohn zum Unterhalt verpflichtet.