LAG Hamm - Beschluss vom 21.08.2009
10 TaBV 33/08
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 45/07

Bereitstellung eines Computers nebst Zubehör für Bezirksbetriebsrat einer bundesweit tätigen Drogeriemarktkette

LAG Hamm, Beschluss vom 21.08.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 33/08

DRsp Nr. 2009/25008

Bereitstellung eines Computers nebst Zubehör für Bezirksbetriebsrat einer bundesweit tätigen Drogeriemarktkette

Steht einem fünfköpfigen Betriebsrat, der für 23 Verkaufsstellen einer bundesweit tätigen Drogeriemarktkette zuständig ist, für die Erledigung seiner anfallenden Schreibarbeiten keine funktionsfähige elektrische Schreibmaschine zur Verfügung, ist die Anschaffung eines PC nebst Zubehör nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 31.01.2008 - 1 BV 45/07 - abgeändert.

Die Arbeitgeberin wird verurteilt, dem Betriebsrat einen Personalcomputer in aktueller Konfiguration (Prozessor 1,6 GHZ, 250 GB Festplatte, 2048 RAM) nebst Drucker, 19 Zoll Flachbildmonitor, der notwendigen Software (Microsoft Windows XP, Microsoft Office), DVD-Laufwerk, Tastatur und Maus zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Ausstattung des Betriebsratsbüros mit Sachmitteln der Informations- und Kommunikationstechnik.