Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 31.01.2008 - 1 BV 45/07 - abgeändert.
Die Arbeitgeberin wird verurteilt, dem Betriebsrat einen Personalcomputer in aktueller Konfiguration (Prozessor 1,6 GHZ, 250 GB Festplatte, 2048 RAM) nebst Drucker, 19 Zoll Flachbildmonitor, der notwendigen Software (Microsoft Windows XP, Microsoft Office), DVD-Laufwerk, Tastatur und Maus zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A
Die Beteiligten streiten um die Ausstattung des Betriebsratsbüros mit Sachmitteln der Informations- und Kommunikationstechnik.
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