LAG Hamm - Urteil vom 22.04.2016
10 Sa 796/15
Normen:
BGB §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2; SGB V § 103;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2325/14

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Übertragung der vertragsärztlichen Zulassung auf den Arbeitgeber

LAG Hamm, Urteil vom 22.04.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 796/15

DRsp Nr. 2016/13195

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Übertragung der vertragsärztlichen Zulassung auf den Arbeitgeber

1. Ist der Vertrag zwischen einem Facharzt für Radiologie und einem Medizinischen Versorgungszentrum über die "Stiftung" der vertragsärztlichen Zulassung gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig, besteht kein Anspruch des Facharztes auf Wertersatz gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB.2. Bei der vertragsärztlichen Zulassung handelt es sich nicht um eine vermögensrechtlich nutzbare Rechtsposition.3. Einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung steht außerdem entgegen, dass ein isolierter Handel mit Vertragsarztsitzen ohne Praxis unzulässig ist. Dem liefe die Zuerkennung von Wertersatzansprüchen gemäß § 818 Abs. 2 BGB zuwider.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.05.2015 - 5 Ca 2325/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2; SGB V § 103;

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen Verschaffung eines Vertragsarztsitzes geltend.

Die Beklagte ist ein Medizinisches Versorgungszentrum in C.