BAG - Urteil vom 09.02.2005
5 AZR 175/04
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 § 814 § 818 Abs. 3 ; ZPO § 301 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 277
NJW 2005, 3082
NZA 2005, 814
Vorinstanzen:
LAG Köln - 12 (13) Sa 945/03 - 27.2.2004,
ArbG Köln, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 178/02

Bereicherungsrecht; Verfallfristen - Rückzahlung überzahlter Honorare; Rückwirkende Feststellung eines Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 175/04

DRsp Nr. 2005/6967

Bereicherungsrecht; Verfallfristen - Rückzahlung überzahlter Honorare; Rückwirkende Feststellung eines Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze: 1. Der Kläger kann einen Zahlungsantrag auf einen Hauptanspruch und mehrere, nacheinander gestaffelte Hilfsansprüche stützen, die untereinander gemäß § 260 ZPO in eventueller objektiver Klagehäufung verbunden sind. 2. Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen, wenn der Arbeitnehmerstatus eines freien Mitarbeiters rückwirkend festgestellt wird. Mit dieser Feststellung steht zugleich fest, dass der Dienstverpflichtete als Arbeitnehmer zu vergüten war und ein Rechtsgrund für die Honorarzahlungen nicht bestand, wenn bei dem Dienstberechtigten unterschiedliche Vergütungsordnungen für freie Mitarbeiter und für Arbeitnehmer galten. 3. Der Ausschluss der Rückforderung nach § 814 BGB erfordert, dass der Leistende positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung hatte. Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Er hat aus den ihm bekannten Tatsachen auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung zu ziehen, wobei allerdings eine entsprechende "Parallelwertung in der Laiensphäre" genügt.