LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.07.2010
8 Sa 140/10
Normen:
BGB § 117 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 814; BGB § 817 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 512/09

Bereicherungsanspruch der Arbeitgeberin bei nicht zustande gekommenen Scheinverträgen zum Ausgleichs bereits erbrachter Arbeitsleistungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 140/10

DRsp Nr. 2011/6538

Bereicherungsanspruch der Arbeitgeberin bei nicht zustande gekommenen Scheinverträgen zum Ausgleichs bereits erbrachter Arbeitsleistungen

1. Verträge, die ausschließlich dem Zweck dienen, auf 400 Euro-Grundlage aufgelaufene Mehrarbeitsstunden auszugleichen, sind gemäß § 117 Abs. 1 nichtig, wenn nur der äußere Schein eines in Wahrheit nicht beabsichtigten Arbeitsverhältnisses hervorgerufen und eine arbeitsvertragliche Verpflichtung dadurch nicht begründet werden soll. 2. Auch das verdeckte Rechtsgeschäft als Vereinbarung, die gewollt ist und auf welches nach § 117 Abs. 2 BGB abzustellen ist, bildet keinen Rechtsgrund für Zahlungen der Arbeitgeberin, wenn eine wirksame, den Abschluss von Scheinverträgen zum Zwecke des Ausgleichs bereits erbrachter Arbeitsleistungen beinhaltende vertragliche Abrede zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.2.2010, Az.: 10 Ca 512/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 117 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 814; BGB § 817 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch der Klägerin.