Das Versäumnisurteil der Kammer vom 15.07.2010 - 2 Sa 156/10 - wird aufrechterhalten.
Dem Kläger werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch um die Frage, ob eine an die Beklagte gezahlte Umzugsbeihilfe durch die A./Grundsicherung für Arbeitssuchende - in Höhe von 2.920,50 EUR abzüglich durch Urteil des Arbeitsgerichts abgesetzter 170,00 EUR von dieser an den Kläger zu erstatten ist.
Der Kläger war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt, wobei dem Beschäftigungsverhältnis vom 07.02. bis 24.03.2008 ein Praktikantenverhältnis vorausging, ab 25.03.2008 wurde ein Arbeitsverhältnis mit einem durchschnittlichen Monatsentgelt von 1.750,00 EUR begründet.
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