LAG Köln - Beschluss vom 23.01.2013
8 TaBV 66/12
Normen:
GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 157/11

Berechtigung eines Luftfahrtunternehmens zum Einsatz von der Konzernmuttergesellschaft entliehener Arbeitnehmer bei der Personaleinsatzplanung

LAG Köln, Beschluss vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 8 TaBV 66/12

DRsp Nr. 2023/1702

Berechtigung eines Luftfahrtunternehmens zum Einsatz von der Konzernmuttergesellschaft entliehener Arbeitnehmer bei der Personaleinsatzplanung

Ein Luftfahrtunternehmen ist berechtigt, bei der Personaleinsatzplanung Umläufe eines bestimmten Flugzeugsmusters ausschließlich dem im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätigem Cockpitpersonal zuzuordnen. Insbesondere liegt hierin keine Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.06.2012- 13 BV 157/11 - abgeändert:

Die Anträge der Beteiligten zu 1) in der aufrechterhaltenden konkretisierten Fassung vom 23.01.2013 werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2) ist ein überregional operierendes Luftfahrtunternehmen mit ca. 1.500 Mitarbeitern in den Beschäftigungsgruppen Cockpit und Kabine. Die Beteiligte zu 2) ist eine 100 %-ige Tochter der L A .

Die Beteiligte zu 1) ist die aufgrund Tarifvertrag nach § 117 BetrVG gewählte Arbeitnehmervertretung im Unternehmen der Beteiligten zu 2).

Im Flugbetrieb der Beteiligten zu 2) wird u. a. das Flugzeugmuster EMBRAER 190/195 eingesetzt.

1. 2.