Die Berufung der Klägerin und die der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014,
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung, die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, um Beschäftigung mit Stationierungsort Berlin und um Stellung eines Parkplatzes.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Flugbegleiterin mit Stationierungsort Berlin beschäftigt. Der hiermit in Bezug genommene Arbeitsvertrag der Parteien vom 13. Juni 2001 (Bl. 40 f d.A.) lautet auszugsweise:
1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung
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