Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17. Mai 2017, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Berechtigung einer Abmahnung (Nr. 1) wegen unentschuldigten Fehlens.
Die 1965 geborene Klägerin ist seit Oktober 1998 bei der Beklagten, die eine Radiologische Gemeinschaftspraxis betreibt, im Bereich der Computer- und Kernspintomographie sowie des konventionellen Röntgens zu einem Monatsgehalt von € 2.006,03 brutto in Teilzeit beschäftigt. In der Praxis sind 26 Arbeitnehmer angestellt.
Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.07.2011 ist ua. folgendes geregelt:
"§ 2 Arbeitsverhältnisses
Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den praxisüblichen Sprechstundenzeiten.
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