LAG Hamm - Urteil vom 08.01.2020
4 Sa 668/19
Normen:
ATV-K § 15a; ATV-K § 16; TVöD § 25; TVöD § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 780/18

Berechtigung des Arbeitgebers zum Abzug vom Arbeitsentgelt wegen der Einführung eines zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags in der zusätzlichen Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen DienstesÖrtliche Zuständigkeit der jeweiligen Zusatzversorgungskasse

LAG Hamm, Urteil vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 668/19

DRsp Nr. 2020/15789

Berechtigung des Arbeitgebers zum Abzug vom Arbeitsentgelt wegen der Einführung eines zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags in der zusätzlichen Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Örtliche Zuständigkeit der jeweiligen Zusatzversorgungskasse

1. Der Arbeitgeber ist nach § 16 Abs. 1 Satz 3 ATV-K auch dann dazu berechtigt, den mit Wirkung zum 01.03.2016 neu eingeführten zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag nach § 15a ATV-K vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten, wenn er zuvor für einen längeren Zeitraum den Arbeitnehmeranteil an der Umlage zur Zusatzversorgung übernommen hat.2. Wird einzelvertraglich hinsichtlich der dem Arbeitnehmer zugesagten Zusatzversorgung ein Träger der Zusatzversorgungskasse konkret benannt, wirkt dies regelmäßig nur deklaratorisch. Der Arbeitgeber ist dadurch nicht gehindert, nach einer Verlegung seines Sitzes einen Wechsel zum nunmehr örtlich zuständigen Träger der Zusatzversorgungskasse zu bewirken.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11.04.2019 - 3 Ca 780/18 - abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ATV-K § 15a; ATV-K § 16; TVöD § 25; TVöD § 2 Abs. 3;

Tatbestand