BAG - Urteil vom 27.04.2022
10 AZR 400/20
Normen:
TV-L § 20; § 20 Abs. 3 TV-L Protokollnotiz; TV-L § 33 Abs. 1; TV-L § 44 Nr. 4; SGB VI § 41 S. 3;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 478/20
ArbG Paderborn, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 86/20

Berechnungssystematik für die Höhe der Jahressonderzahlung in § 20 TV-LDefinition der Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung in § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-LMaßgeblichkeit der Regelungen des anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnisses für die Berechnung der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-LAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 485/20 v. 14. Juli 2021

BAG, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 10 AZR 400/20

DRsp Nr. 2022/10185

Berechnungssystematik für die Höhe der Jahressonderzahlung in § 20 TV-L Definition der Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung in § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L Maßgeblichkeit der Regelungen des anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnisses für die Berechnung der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 485/20 v. 14. Juli 2021

1. Die Höhe des in § 20 Abs. 1 TV-L geregelten Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung bestimmt sich nach § 20 Abs. 2 TV-L . Danach ist der Bemessungssatz mit der nach § 20 Abs. 3 TV-L ermittelten Bemessungsgrundlage zu multiplizieren. 2. Die Bemessungsgrundlage setzt sich in dem in § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L normierten Regelfall aus der Vergütung zusammen, die dem Arbeitnehmer in den Kalendermonaten Juli, August und September zusteht. Der Wortlaut der Tarifnorm bestimmt nicht, ob nur Zeiten und Entgelt des i.S.v. § 20 Abs. 1 TV-L anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind oder ob auch Zeiten und Entgelt eines anderen Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber einzubeziehen sind. 3. Der Gesamtzusammenhang der tariflichen Bestimmungen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck ergibt, dass nur die Zeit und das Entgelt des anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnisses in die Berechnung der Jahressonderzahlung eingehen können.