LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.06.2016
3 Sa 12/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 2303
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1754/14

Berechnungsgrundlage des Annahmeverzugslohns bei unklarer Vertragslage zur Wochenarbeitszeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 12/16

DRsp Nr. 2016/14332

Berechnungsgrundlage des Annahmeverzugslohns bei unklarer Vertragslage zur Wochenarbeitszeit

Praktizieren die Arbeitsvertragsparteien bei unklarer Arbeitsvertragsformulierung von Beginn bis zur Beendigung des Arbeitsvertrages ein Vollzeitarbeitsverhältnis, so richtet sich danach die Berechnung des Verzugslohnes.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.12.2015 - 2 Ca 1754/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus Arbeitsentgelt, Annahmeverzugslohn und Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2014 bei der Beklagten, welche ein Hotel betreibt, als Servicekraft beschäftigt. Arbeitsvertraglich war eine 6 Tagearbeitswoche bei einem Stundenlohn von 8,50 € Brutto nach Ablauf der einmonatigen Probezeit vereinbart. Außerdem heißt es in § 2 des Arbeitsvertrages u. a. wie folgt:

"Die wöchentliche Arbeitszeit erfolgt gemäß den betrieblichen Anforderungen und wird durch den Arbeitgeber entsprechend beauftragt. Die Arbeitszeit regelt sich nach den betrieblichen Erfordernissen von Montag bis Sonntag und beträgt sechs Tage in der Woche."

In § 3 des Arbeitsvertrages heißt es unter anderem wie folgt: