LAG Hamm - Urteil vom 02.07.2013
9 Sa 277/13
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; AktG § 302;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2251/12

Berechnungsdurchgriff bei Beherrschungsvertrag Anpassungsprüfung bei Betriebsrente

LAG Hamm, Urteil vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 277/13

DRsp Nr. 2013/20955

Berechnungsdurchgriff bei Beherrschungsvertrag Anpassungsprüfung bei Betriebsrente

Das Bestehen eines Beherrschungsvertrages rechtfertigt einen sogenannten Berechnungsdurchgriff. Das abhängige Unternehmen kann Anpassungsansprüche seiner Betriebsrentner nicht mit der Begründung ablehnen, seine schlechte wirtschaftliche Lage sei nicht durch Weisungen der herrschenden Gesellschaft verursacht worden. Es kommt dann auf die wirtschaftliche Lage der herrschenden Gesellschaft an.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 09.01.2013, Az. 5 Ca 2251/12 teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.554,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Rechtsstreit zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger künftig monatlich über 298,59 € brutto hinaus weitere 64,79 € brutto, fällig jeweils am Letzten eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Juli 2013, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Ersten des Folgemonats, frühestens jedoch seit Rechtskraft der Entscheidung in diesem Rechtsstreit, zu zahlen.

Die erstinstanzlichen Kosten werden dem Kläger und der Beklagten zu 1) zu je 1/2 auferlegt.