BAG - Urteil vom 01.09.2010
5 AZR 557/09
Normen:
EFZG § 4; BUrlG § 1; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 13 Abs. 1; TVöD § 21 S. 2;
Fundstellen:
NZA 2010, 1360
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1295/07
ArbG Dortmund, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 890/07

Berechnung von nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen; Bemessung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

BAG, Urteil vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 557/09

DRsp Nr. 2010/19547

Berechnung von nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen; Bemessung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1. a) Bei der Berechnung des nach § 21 Satz 2 TVöD zu bestimmenden Durchschnittswerts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile bleiben nicht nur die für frühere Ausfalltage gezahlten Durchschnittsbeträge, sondern auch die Ausfalltage selbst unberücksichtigt. b) Zur Ermittlung eines täglichen Arbeitsentgelts ist der Durchschnittsverdienst durch einen von den wöchentlichen Arbeitstagen abhängigen Divisor zu teilen. 2. a) Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden auch beim Urlaubsentgelt nach § 21 Satz 2 TVöD als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. b) Hinsichtlich dieser nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gilt nach § 21 Satz 2 TVöD das in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG normierte Referenzprinzip mit zulässigen tariflichen Abweichungen. c) Die Berechnung des Durchschnittswerts zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Urlaub ist gleich.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. März 2009 - 18 Sa 1295/07 - teilweise aufgehoben.