Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nach Rücknahme der Berufung des Rechtsmittels verlustig ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 85 %, die Beklagte zu 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufung der Beklagten wird auf 5.000,- Euro, der Streitwert für die Berufung der Klägerin wird auf 27.390,48 Euro festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten über die Höhe der für die Klägerin unter Berücksichtigung der ihr gewährten Startgutschriften berechneten Rentenzahlungen.
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