Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. Mai 2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung dagegen, dass er erstinstanzlich zur Gewährung höheren Elterngeldes an die Klägerin für die Betreuung ihres am 8. Juli 2015 geborenen Kindes I. verpflichtet worden ist.
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