BAG - Urteil vom 19.04.2005
9 AZR 160/04
Normen:
Manteltarifvertrag Nr. 7 für die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern (MTV vom 22. November 2000) §§ 7 18 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 382
DB 2005, 2754
Vorinstanzen:
LAG München, vom 14.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 169/03
ArbG Regensburg, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 429/02

Berechnung tariflicher Ausschlussfristen

BAG, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 160/04

DRsp Nr. 2005/18094

Berechnung tariflicher Ausschlussfristen

Orientierungssätze: 1. Eine tarifliche Ausschlussklausel, nach der "sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" fristgebunden geltend zu machen sind, erfasst auch den Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Urlaubsentgelt. 2. § 7 Abs. 1 MTV, wonach der Arbeitgeber den Lohn "unverzüglich, jedoch bis spätestens am 15. des Folgemonats" zu zahlen hat, regelt die Fälligkeit des Lohnanspruchs. Der Lohn wird abweichend von § 614 BGB zum 15. des Folgemonats fällig. 3. Nach § 18 MTV erlöschen sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beiderseitig zwei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht worden sind. Für die Auslegung dieser Vorschrift gilt: a) Die Frist von einem Monat erfasst alle Ansprüche, die zurzeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht erfüllt sind. b) Für Lohnansprüche, die erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, beginnt die Monatsfrist mit Erhalt der Lohnabrechnung, spätestens mit dem 15. des Folgemonats.